Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 70a

§ 70a – Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, normal die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie normal das Inkrafttreten der Änderungen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut eines Gesetzes nach Änderungen festlegen.
  • Diese Neufassung wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Die Bekanntmachung muss auf die entsprechende Vorschrift hinweisen.
  • Es muss der Stichtag angegeben werden, an dem der Wortlaut festgestellt wird.
  • Änderungen seit der letzten Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Änderungen werden ebenfalls erwähnt.